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Zweitpass

Grundsätzlich darf laut Gesetz niemand in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Pässe besitzen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.

Voraussetzungen

Ein Zweitpass wird ausschließlich ausgestellt,

  • wenn aus beruflichen Gründen viel gereist wird und wegen der zeitlichen Verzögerungen bei der Visabeschaffung ein Pass nicht ausreicht.
  • wenn Sie in einen Staat reisen wollen, der vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem ersten Pass ersichtlich ist, dass Sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben oder aufhalten wollen (z.B. bei Einreise in arabische Staaten mit vorhandenen Einreisevermerken des Staates Israel).
  • Begründungen, die nur vorsorgliche oder allgemeine Aspekte enthalten reichen nicht aus. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass für häufige Auslandsreisen automatisch immer zwei oder mehrere Pässe benötigt werden.
  • Auch wenn Sie bisher mehrere Pässe hatten, müssen Sie erneut die Gründe mitteilen.

Beantragung

Der Zweitpass muss persönlich beantragt werden. Die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen. Bei der Antragstellung können Sie sich und ihr gesetzlicher Vertreter nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er wird nicht von Amts wegen ausgestellt.

Seit dem 01.11.2007 werden neben dem Lichtbild auch Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert. Daher werden Ihnen bei der Antragstellung Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers abgenommen.

Beantragung für Minderjährige

Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) die Ausstellung eines Reisepasses gemeinsam mit dem Kind beantragen.

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, müssen auch beide der Beantragung zustimmen. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn die Einverständniserklärung des anderen Elternteils schriftlich vorliegt. Die Unterschrift wird anhand eines Personaldokumentes (Reisepass oder Personalausweis) geprüft.

Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist für die Beantragung des Personaldokumentes der Elternteil zuständig, bei dem das minderjährige Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Einer Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es in diesem Fall nicht.

Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser zur Antragstellung berechtigt.

Die für das Sorgerecht erforderlichen Nachweise (Sorgerechtnachweis oder Negativattest vom Jugendamt) sind vorzulegen.

Bei Betreuung oder Pflegschaft, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen, ist der Gerichtsbeschluss/die Bestallung (Bestellung einer Person zum Vormund) vorzulegen.

Ab Vollendung des 10. Lebensjahres muss das Kind den Zweitpass selbst unterschreiben.
 
Gültigkeit

6 Jahre

Bearbeitungsdauer

3 bis 4 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • bisheriges amtliches Personaldokument
    (z. B. Reisepass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Personenstandsurkunde (z B. Ehe- oder Geburtsurkunde)
  • Nachweis über das berechtigte Interesse

Kosten

Mit 32 / 48 Seiten

  • Ausstellung eines Zweitpasses vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 € / 59,50 €
  • Ausstellung eines Zweitpasses ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 70,00 € / 92,00 €

Ausgabe

Bei der Abholung können Sie sich vertreten lassen. Der Vertreter muss eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument ausweisen.

Rückgabe alter Dokumente

Sollten Sie einen vorläufigen Reisepass ausgestellt bekommen haben oder Sie besitzen noch einen alten Reisepass, müssen Sie diesen bei der Abholung des neuen Reisepasses zurückgeben. Wenn Sie ihre alten Dokumente behalten wollen, müssen diese vorher von der zuständigen Behörde entwertet werden.

Rechtsgrundlagen

  • Passgesetz (PassG)
  • Passverordnung (PassV)