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Vorläufiger Reisepass

Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen.

Beantragung

Der vorläufige Reisepass muss persönlich beantragt werden. Die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen. Bei der Antragstellung können Sie sich und ihr gesetzlicher Vertreter nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er wird nicht von Amts wegen ausgestellt.

Beantragung für Minderjährige

Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) die Ausstellung eines Reisepasses gemeinsam mit dem Kind beantragen.

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, müssen auch beide der Beantragung zustimmen. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn die Einverständniserklärung des anderen Elternteils schriftlich vorliegt. Die Unterschrift wird anhand eines Personaldokumentes (Reisepass oder Personalausweis) geprüft.

Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist für die Beantragung des Personaldokumentes der Elternteil zuständig, bei dem das minderjährige Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Einer Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es in diesem Fall nicht.

Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser zur Antragstellung berechtigt.

Die für das Sorgerecht erforderlichen Nachweise (Sorgerechtnachweis oder Negativattest vom Jugendamt) sind vorzulegen.

Bei Betreuung oder Pflegschaft, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen, ist der Gerichtsbeschluss/die Bestallung (Bestellung einer Person zum Vormund) vorzulegen.

Ab Vollendung des 10. Lebensjahres muss das Kind den vorläufigen Reisepass selbst unterschreiben.

Gültigkeit

Die Gültigkeitsdauer von vorläufigen Pässen ist dem jeweiligen Benutzungszweck anzupassen, sie darf jedoch höchstens ein Jahr betragen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

Erforderliche Unterlagen

  • bisheriges amtliches Personaldokument
    (z. B. Reisepass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Personenstandsurkunde (z B. Ehe- oder Geburtsurkunde)

Kosten

26,00 €

Zahlungsart

Barzahlung, EC-Karte

Ausgabe

Den vorläufigen Reisepass erhalten Sie unmittelbar bei der Beantragung.

Rechtsgrundlagen

  • Passgesetz (PassG)
  • Passverordnung (PassV)