Verwaltungsportal

Verlust/Diebstahl Ausweisdokumente

Der Verlust des Ausweises muss umgehend dem zuständigen Einwohnermeldeamt mitgeteilt werden.

Die Diebstahlanzeige ist bei der Polizei vorzunehmen. Das Einwohnermeldeamt wird durch die Polizei über den Diebstahl des Dokumentes informiert.

Sie müssen sofort mitteilen, wenn das verloren geglaubte oder gestohlene Dokument wiedergefunden wurde.

Wenn Sie durch den Verlust/Diebstahl nicht mehr im Besitz eines gültigen Personaldokumentes sind, müssen Sie sofort einen neuen Ausweis beantragen.

Online-Ausweisfunktion sperren

Beim Verlust oder Diebstahl eines Ausweises ist die eingeschaltete Online-Ausweisfunktion (elektronische Identität) unverzüglich bei der zuständigen oder ausstellenden Ausweisbehörde (Einwohnermeldeamt) sperren zu lassen.

Die Sperrung kann auch telefonisch bei der Sperrhotline (Tel. 116 116) vorgenommen werden.
Für die telefonische Sperrung benötigen Sie:

  • das Sperrkennwort (dies geht aus dem Brief des Ausweisherstellers hervor)
  • Ihre persönlichen Daten; bei mehreren Vornamen muss zwingend der erste Vorname genannt werden

Erforderliche Unterlagen

  • amtliches Personaldokument, wenn vorhanden
    (z. B. Reisepass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
  • Personenstandsurkunde (z. B. Ehe- oder Geburtsurkunde)
  • Diebstahlsanzeige von der Polizei

Personalausweis wegen Fund/Wiederauffinden melden

Der Fund des eigenen vermeintlich verlorenen/gestohlenen geglaubten Ausweises muss unverzüglich im Einwohnermeldeamt gemeldet werden.

Der Fund eines fremden evtl. verlorenen oder gestohlenen Ausweises muss unverzüglich im Fundbüro gemeldet werden.

Personalausweis wegen Fund/Wiederauffinden entsperren

Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion wieder nutzen wollen, müssen Sie diese persönlich in der zuständigen Ausweisbehörde (Einwohnermeldeamt) oder in der ausstellenden Ausweisbehörde entsperren lassen.

Aus Sicherheitsgründen kann der Ausweisinhaber das Entsperren nicht über die telefonische Hotline vornehmen.

Vielmehr muss er hierfür persönlich in seiner zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde erscheinen.

Rechtsgrundlagen

  • Personalausweisgesetz - PAuswG
  • Personalausweisverordnung - PAuswV