Aufgrund der winterlichen Verhältnisse wird darauf hingewiesen, dass alle Straßenanlieger (Eigentümer, Pächter, Mieter) bei Schneefall und Glatteis nach der entsprechenden Streupflichtsatzung der Gemeinde verpflichtet sind, Geh- und Fußwege entlang ihrer Grundstücke von Schnee zu räumen und zu streuen. Der geräumte Schnee ist dabei am Rand des Gehweges aufzuhäufeln; er darf dem Nachbar nicht zugeführt und keinesfalls auf die Fahrbahn geworfen werden! Sind Sie bitte nicht verärgert, wenn Schneereste bei der Räumung der Straße wieder auf Ihrem frisch gereinigten Gehweg landen – dies lässt sich leider oftmals nicht vermeiden.
Fällt tagsüber Schnee oder tritt Glätte auf, ist unverzüglich – auch wiederholt – zu räumen und zu streuen. Werktags muss bis 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Diese Pflicht endet 22:00 Uhr. Soweit keine Gehwege vorhanden sind, müssen entsprechende Fußpfade (ca. 1,50 m breit) geräumt und gestreut werden. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn zu räumen. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden, keinesfalls Streusalz. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Abdeckung der Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann, wobei der Schnee nicht auf die Fahrbahn verteilt werden darf!